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BB 2023, 2177
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der Europäische Rat (ER) und das Europäische Parlament (EP) haben am 19.9.2023 eine vorläufige politische Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (COM(2022), 143 final) erzielt (vgl. PM ER vom 19.9.2023). Mit diesem Rechtsakt sollen die Rechte der Verbraucher gestärkt werden, indem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EG) geändert und im Hinblick auf den ökologischen Wandel angepasst werden. Mit der vorläufigen Einigung würden die Hauptziele der Richtlinie beibehalten, jedoch auch einige Verbesserungen vorgenommen. Dazu zählen die Aufnahme unfairer Aussagen, die sich auf die Kompensation für Treibhausgasemissionen berufen, in die Liste der unlauteren Praktiken, strengere Maßnahmen gegen vorzeitige Obsoleszenz, die Präzisierung der Haftung von Unternehmern in bestimmten Fällen und die Einführung eines harmonisierten Formats, um die Sichtbarkeit der freiwilligen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu erhöhen, sowie Verbesserungen beim Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dazu erklärte Alberto Garzón Espinosa, amtierender spanischer Minister für Verbraucherangelegenheiten: “Die Bürgerinnen und Bürger spüren die Folgen des Klimawandels und möchten sich an den entsprechenden Lösungen beteiligen. Mit dem heute erzielten Kompromiss werden die Verbraucher über die notwendigen Informationen verfügen, um die richtigen grünen Kaufentscheidungen zu treffen. Zudem werden sie besser vor Grünfärberei, sozialer Schönfärberei und anderen unlauteren Geschäftspraktiken geschützt. Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit sie eine aktive Rolle im gemeinsamen Kampf für ein grüneres und gerechteres Europa spielen können.” Mit der neuen Richtlinie sollen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden, die die Verbraucher daran hindern, die richtigen Entscheidungen für umweltfreundlichere oder stärker an der Kreislaufwirtschaft orientierte Produkte und Dienstleistungen zu treffen. Praktiken wie irreführende “Grünfärberei” oder falsche Aussagen über Produkte, deren Haltbarkeit nicht den Erwartungen entspricht, gehören zu den Vorgehensweisen, gegen die sich diese Richtlinie richtet. Vgl. hierzu auch Klein/Mauritz, BB 2023, 323 und 1417, sowie Ruttloff u. a., BB 2023, 1155, 1219 und 1283.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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