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BB 2018, 179
 

Im Blickpunkt

Abbildung 30

Die IG Metall teilt in ihrer Pressemitteilung vom 16.1.2018 mit, dass in der vorangegangenen Woche mehr als 376 000 Beschäftigte ihrem Aufruf zu Warnstreiks für die Tarifrunde 2018 gefolgt sind. Eine wesentliche Forderung der Gewerkschaft ist ein Recht zur Verkürzung der Arbeitszeit auf 28 Stunden/Woche für die Dauer von bis zu zwei Jahren, verbunden mit einem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers auf die volle Arbeitszeit. Das geht über die gesetzliche Regelung des TzBfG hinaus, denn das TzBfG kennt bisher nur ein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht jedoch einen “Rückabwicklungsanspruch” auf die vorherige Arbeitszeit. § 9 TzBfG gewährt zurzeit lediglich ein Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung entsprechender Vollzeitstellen. Das von der IG Metall tariflich eingeforderte “harte” Aufstockungsrecht wäre daher ein klarer Paradigmenwechsel. In das Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD für die eventuelle Bildung einer großen Koalition hat nunmehr die Absicht, ein derartiges Recht auf befristete Teilzeit gesetzlich zu verankern, Eingang gefunden. Es ist daher wenig überraschend, dass die IG Metall (ebenfalls mit Pressemitteilung vom 16.1.2018) diesen Punkt im Sondierungspapier ausdrücklich begrüßt hat. All dies zeigt deutlich, dass sich das Thema Arbeitszeit ganz allgemein – d. h. auch außerhalb der Diskussion um das ArbZG – zu dem entscheidenden Thema in den “industrial relations” der modernen Arbeitswelt (“Arbeit 4.0”) entwickelt.

Dr. Roland Abele, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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