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BB 2009, 1443
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Abweichungen zwischen abzuführendem Gewinn und zu versteuerndem Einkommen aufgrund der Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf ihre Mutterorgangesellschaft führen nach Auffassung von Meining nicht zu Mehr- bzw. Minderabführungen gem. § 14 Abs. 3 oder 4 KStG. Haase zeigt, dass § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 KStG n. F. bei Verlegungen von Geschäftsleitung/Sitz aus einem EU/EWR-Staat in Drittstaaten gegen Völkerrecht verstößt. Zum Einfluss der Umwelt- und Energiepolitik u. a. auf das Steuerrecht äußern sich Stein/Thoms.

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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