Im Blickpunkt
Mit Urteil vom 20.2.2018 – VI ZR 30/17 – hat der BGH das Ärztebewertungsportal jameda verpflichtet, das Profil einer nicht für den Eintrag zahlenden Hautärztin zu löschen, neben deren Daten es – anders als neben dem Profil zahlender Ärzte – Werbung für die Konkurrenz gibt (s. hierzu die Meldung unten auf dieser Seite). jameda entferne sich – so der BGH – damit zu weit von seiner Rolle als “neutraler” Informationsmittler. Unter der Überschrift “ Ärzte können sich weiterhin nicht aus jameda löschen lassen” hat jameda noch mit PM vom 20.2.2018 auf die Entscheidung reagiert (s. www.jameda de vom 20.2.2018). Dr. Florian Weiß, jameda Geschäftsführer, führt darin aus: “Wir begrüßen, dass die Bundesrichter nochmals bestätigten, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten grundsätzlich zulässig ist und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit damit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Aus demselben Grund setzt sich jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen”. Ob diese Aussage Bestand haben wird, hängt nicht zuletzt von der Urteilsbegründung ab.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht