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BB 2023, 371
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Der Kläger war seit dem 1.9.2002 als Messwärter bei der Beklagten tätig. Er war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Inkrafttreten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 forderte die Beklagte alle ihre Beschäftigten auf, im Rahmen der “3G-Regelung” vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Der Kläger legte, im Anschluss an zwei Corona-Tests, einen Impfausweis vor. Ausweislich dessen war er am 5.7.2021 mit der Impfcharge COMIRNATY Ch.-B.: EX9661 und am 16.8.2021 mit der Impfcharge COMIRNATY Ch.-B.: EX9117 geimpft worden. Beide Impftermine waren mit dem Stempel versehen: “Impfzentrum Duisburg Impfauftrag des Landes NRW” und trugen dieselbe Unterschrift. Am 29.12.2021 kündigte die Beklagte nach Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie nach eingeholter Zustimmung des Inklusionsamts das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Die 11. Kammer des LAG Düsseldorf hat zu dem streitigen Sachverhalt in einer umfangreichen Beweisaufnahme u. a. eine Kriminalhauptkommissarin, den damaligen ärztlichen Leiter des Test- und Impfzentrums Duisburg, die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg sowie einen vom Kläger benannten Zeugen vernommen. Im Rahmen der Beweisaufnahme sei danach dreifach abgesichert, dass es die auf dem Impfpass verzeichneten Chargennummern nicht gegeben habe und der Kläger mit diesen auch nicht geimpft worden sei. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises, in der Absicht, die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, welche so schwer wiegt, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, so das LAG. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig und stelle zudem eine Straftat dar (§ 279 StGB). Wegen der Schwere des Verstoßes kam es weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Der Kläger hat im Anschluss an das Rechtsgespräch und die Hinweise der Kammer seine Berufung zurückgenommen (LAG Düsseldorf – 11 Sa 433/22, PM Nr. 7/2023).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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