Im Blickpunkt
Das BVerfG hat entschieden, dass ein Geschäftsführer, Vorstand oder persönlich haftender Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft neben der Steuerberatertätigkeit einen Zweitberuf ausüben kann. Eine andere Beurteilung verstoße gegen die Berufsfreiheit. Immer sei allerdings eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Dabei sei – wie auch im Rahmen der Beurteilung des Zweitberufs eines Rechtsanwalts – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unvereinbarkeitsvorschriften im Berufsrecht dürften “nicht starr gehandhabt” werden. Risiken im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Steuerberatung seien durch Regelungen zur Berufsausübung zu “bannen” (BVerfG 1 BvR 2912/11, vgl. FAZ vom 16.9.2013, 23). Damit ist – wie Michael Kleine-Cossack, RA in Freiburg, betont, – “erstmals das Tor für zweitberufliche Betätigungen von Steuerberatern weit geöffnet”. Das sog. Zweitberufsverbot sei somit Makulatur (vgl. FAZ, a. a. O.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht