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BB 2013, 2227
 

Im Blickpunkt

Abbildung 41

Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 4.3.2013 (5 Sa 499/12) muss bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen auch die Einarbeitungszeit berücksichtigt werden. Entscheidend ging es um die Frage, ob die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Überschreitens der zweijährigen Befristungshöchstdauer unwirksam ist, wenn dem eigentlichen Befristungszeitraum eine kurze Einarbeitungszeit vorausgeht. Die Parteien schlossen am 20.8.2010 einen Arbeitsvertrag. Mit diesem wurde die Arbeitnehmerin für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 31.5.2011 befristet als Küchenleiterin eingestellt. In der Woche vom 23.8.2010 bis zum 30.8.2010 war die Arbeitnehmerin bereits bei der Arbeitgeberin zur Einarbeitung bzw. zum “Hineinschnuppern” tätig. In der Folgezeit kam es zum Abschluss zweier Verlängerungsvereinbarungen. Ende März 2012 teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin mit, dass sie schwanger sei. Im Mai zeigte die Arbeitgeberin ihr gegenüber an, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2012 enden würde. Die Arbeitnehmerin erhob erfolgreich Entfristungsklage beim Arbeitsgericht. Das Gericht argumentierte v. a., dass die Zeit zum “Hineinschnuppern” eine Einarbeitung durch konkrete Arbeitsleistung und damit bereits ein Arbeitsverhältnis darstelle.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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