Im Blickpunkt
Das Wahlrecht zur Anwendung der neuen oder der “alten” Rechtslage nach Inkrafttreten des ErbStRG bestand bis zum 30.6.2009. Neufang zeigt, dass diese Befristung rechtlich bedenklich ist. Ballwieser/Frase setzen sich ausführlich mit § 8c KStG i. d. F. des UntStRefG 2008 auseinander. Konzerninterne Änderungen der Beteiligungsstruktur ohne Quotenänderung werden ihrer Auffassung nach nicht von der Vorschrift erfasst. Mit der umsatzsteuerlichen Einordnung transaktionsbegleitender Tätigkeiten als (steuerfreie) Vermittlungs- oder als steuerpflichtige Beratungsleistung für Corporate Finance-Dienstleister beschäftigen sich Fleckenstein-Weiland/Mick.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht