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BB 2009, 2619
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Niedersächsische FG hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat das Verfahren 7 K 143/08 dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Der langfristige Finanzierungsbedarf für die Kosten der Einheit Deutschlands dürfe nicht über eine nur zeitlich befristet mögliche Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Ob die Vorlage des “Bahlke-Senats” Erfolg hat, ist wohl eher skeptisch zu beurteilen, da das BVerfG bereits 1972 verneint hat, dass eine Ergänzungsabgabe nur zeitlich befristet zulässig sei. 1999 hat es geurteilt, dass dies auch für den SolZ gelte.

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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