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BM - Berater-Magazin
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BB 2020, 2497
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Im Mittelpunkt des am 14.10.2020 von der Bundesregierung vorgelegten Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG-E) steht die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG-E). Anlässlich des Kabinettsbeschlusses erklärte der für das Insolvenzrecht zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Prof. Dr. Heribert Hirte, laut PM gleichen Datums: “. . . Zu begrüßen ist in jedem Fall, dass das SanInsFoG mit der Einführung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die Lücke schließt zwischen außergerichtlicher, einvernehmlicher Restrukturierung, bei der allerdings sämtliche Gläubiger zustimmen müssen, und dem Insolvenzverfahren, dem nach wie vor der ‘Makel der Insolvenz’ anhaftet. Dies macht den Restrukturierungsstandort Deutschland im internationalen Kontext wettbewerbsfähig. Im nun anstehenden parlamentarischen Verfahren sind noch einige offene Fragen des SanInsFoG zu klären, damit diese nicht direkt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen und den Erfolg vor allem des Restrukturierungsrahmens gefährden. Dazu gehört unter anderem – als Korrelat zu einer Neujustierung der Insolvenzantragspflichten – die Frage nach den Geschäftsleiterpflichten im Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gläubigerinteressen, aber auch die Frage nach der genauen Ausgestaltung der Restrukturierungsgerichte . . . .” Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Gesetz bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten. Anlass genug, um sich bereits jetzt mit den wesentlichen Neuerungen auseinanderzusetzen, die Desch in der aktuellen Ausgabe des Betriebs-Berater darstellt.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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