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BB 2021, 307
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Mit Urteil vom 26.1.2021 – 3 AZR 139/17 bestätigt das BAG seine ständige Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber, der einen Betrieb(steil) in der Insolvenz erwirbt, nach § 613a BGB in Bezug auf Betriebsrentenansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer lediglich zeitanteilig für die nach Insolvenzeröffnung zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit einzustehen hat (PM des BAG Nr. 2/21). Das gilt selbst dann, wenn der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), dem die Absicherung der Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall obliegt, regelkonform für den entstandenen Verlust nicht eintritt. Das Urteil betraf zwei Kläger. Der eine verfügte bei Eintritt der Insolvenz noch über keine unverfallbare Anwartschaft, so dass er keine Rente vom PSV erhält; er verlangte eine Rente von der Beklagten. Der andere bezieht zwei Renten: die erste vom PSV, die zweite von der Beklagten für die danach zurückgelegte Betriebszugehörigkeit. Da die PSV-Rente sich aber anhand seines früheren, niedrigeren Gehalts berechnet, verlangte er von der Beklagten einen Ausgleich. Die Klagen blieben in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das BAG bezieht sich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 9.9.2020 in der Rs. TMD Friction (RIW 2021, 61; dazu Junker, RIW 2021, 1, 6, in dem der EuGH die BAG-Rechtsprechung zur (bloß) zeitanteiligen Haftung des Betriebserwerbers ausdrücklich billigte, weil der vom EU-Recht vorgesehene Insolvenzschutz für Betriebsrentenansprüche (Art. 8 RL 2008/94/EG) in Deutschland durch den PSV garantiert ist.

Dr. Roland Abele

 
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