Im Blickpunkt
  
 
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.1.2009 entschieden, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden darf, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Mehrens hinterfragt diese Rechtsprechung in seinem Aufsatz kritisch und versucht, einen für die Praxis tauglichen Interessenausgleich zu entwickeln, während Lipinski/Reinhardt dieses Urteil kommentieren.
 
 Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

