R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BM - Berater-Magazin
Header Pfeil
 
 
BB 2023, 51
 

Im Blickpunkt

Abbildung 19

Nunmehr ist es soweit. Seit dem 1.1.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Dies umfasst etwa den Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und auch den Schutz der Umwelt. Davon sollen letztlich die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und die Konsumenten profitieren. Das Gesetz gilt ab dem Jahr 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3 000 und ab dem Jahr 2024 auch für Unternehmen mit zumindest 1 000 Arbeitnehmern im Inland. Durch das Gesetz werden Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten verpflichtet. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Die davon betroffenen Unternehmen sind nunmehr angehalten, die Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu bewerten und zu priorisieren. Aufbauend auf den Ergebnissen ist eine Grundsatzerklärung zu veröffentlichen und es sind notwendige Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren, wozu auch die Einrichtung von Beschwerdekanälen für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement gehören. Das LkSG begründet in § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG zudem eine ausdrückliche Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses, für Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß dem LkSG. Zur Durchsetzung dieser Pflichten können Zwangsgelder von bis zu 50 000 Euro und für Pflichtverstöße von Unternehmen Bußgelder verhängt werden, welche bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. – Zu diesem Thema s. auch den Blickpunkt im Ressort Wirtschaftsrecht auf S. 1 in diesem Heft.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
stats