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BB 2016, 725
 

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Ein mittlerweile nicht mehr ganz frisches Urteil des BFH, mehrere dort anhängige Verfahren und eine EuGH-Entscheidung – das ist Stoff genug, um Unternehmen Probleme zu bereiten. Zumindest, wenn sie die Relevanz des Themas unterschätzt haben. Die Frage mit der sich die Richter in all diesen Verfahren auseinandersetzen (beziehungsweise auseinandergesetzt haben) ist, wie intensiv sich der Empfänger einer Leistung mit den Angaben auf der Rechnung seines Lieferanten beschäftigen muss: Wie groß ist seine Prüfpflicht, inwieweit darf er schlicht vertrauen, ohne seinen Vorsteuerabzug zu gefährden? Klar ist dabei nämlich nicht viel. Mit Urteil vom 22.7.2015 hat der V. Senat verschärfte Regeln für den Vorsteuerabzug aufgestellt (V R 23/14). Der EuGH hat in seiner Entscheidung PPUH Stehcamp vom 22.10.2015 (C-277/14) “nachgelegt”. Nun wird wieder der BFH an der Reihe sein, sich dieser alltäglichen Herausforderung von Unternehmen anzunehmen. Postfachadresse, Briefkastensitz – was reicht, was nicht? Eine zusätzliche Brisanz werden die Entscheidungen in anhängigen BFH-Verfahren (BFH, XI R 22/14; V R 62/14) bringen: Was, wenn der Lieferant unter der angegebenen Rechnung nicht mehr länger gemeldet ist? Ist es unerheblich, ob der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit kannte oder hätte kennen müssen? Wie passen Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz zusammen: Ist der Schutz des guten Glaubens beim Vorsteuerabzug in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen oder im Rahmen des Festsetzungsverfahrens?
Kathrin Gotthold,
Redakteurin Steuerrecht

 
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