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BM - Berater-Magazin
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BB 2020, 627
 

Im Blickpunkt

Abbildung 15

“Reden ist Silber, Schweigen ist Gold” – dieses bekannte Sprichwort hat das BAG in einer seiner jüngsten Entscheidungen bestätigt (BAG vom 18.2.2020 – 3 AZR 206/18, PM Nr. 8/20). Das Gericht stellte fest, dass den Arbeitgeber zwar keine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Arbeitnehmers trifft. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch Auskünfte zu erteilen, so müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2003 mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April desselben Jahres fand eine Betriebsversammlung statt, an der der Arbeitnehmer teilnahm und auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkassen über Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung als Vorsorgeleistung informierte. Daraufhin schloss der Arbeitnehmer eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung ab. Im Jahr 2015 ließ sich der nun im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer die Pensionskassenrente als Einmalzahlung auszahlen. Aufgrund der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 musste er hierauf jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Über die damals geplante Gesetzesänderung war er nicht informiert worden. Er begehrte daher in Form von Schadensersatz die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin. Das BAG gab der Revision statt. Es konnte offenbleiben, ob der Arbeitgeberin das Verhalten des Beraters der Sparkasse zugerechnet werden kann.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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