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BB 2021, 2709
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Die Problematik der Besteuerung von Krypotwährungen wurde im BB kürzlich ausführlich dargestellt. Soweit ersichtlich, hat Österreich als erstes Land in der EU nun steuerliche Rahmenbedingungen für Krypotwährungen vorgestellt. Im Rahmen der “Ökosozialen Steuerreform” wird das Ungleichgewicht hinsichtlich der Regulierung von Kryptowährungen gegenüber klassischen Aktien und Anleihen beseitigt. Im Zuge der Steuerreform wird ein Schritt in Richtung Gleichbehandlung gegangen. Mit diesem lassen sich Misstrauen und Vorurteile gegenüber den neuen Technologien abbauen. Darüber hinaus wird für mehr Fairness für die Anlegerinnen und Anleger und für einheitliche Marktbedingungen gesorgt. Im Begutachtungsentwurf ist eine Eingliederung von Kryptowährungen in die bestehende Besteuerungssystematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen. Einkünfte aus Kryptowährungen sollen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % und somit der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen, sofern ein inländischer Abzugsverpflichteter vorliegt. Die Steuerpflicht soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die vor diesem Datum angeschafft wurden, unterliegen als sog. “Altvermögen” nicht dem neuen Besteuerungsregime. Hier sollen die allgemeinen steuerlichen Regelungen weiter zur Anwendung kommen, wie z. B. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, wenn die Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Ab 2023 besteht dann die Verpflichtung zum KESt-Abzug. Davor erfolgte die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung. Damit weist Österreich den Weg in Europa. Spannend wird es sein, zu beobachten wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Thema umgehen wird und vor allem in welcher Zeit.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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