Im Blickpunkt
Über Kurzarbeit können die Arbeitsgerichte nicht klagen. Auch sie haben die Folgen der Krise zu tragen: So verzeichnete eine erhebliche Anzahl von Arbeitsgerichten einen signifikanten Anstieg von Kündigungsschutzklagen um mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (vgl. HB vom 15.7.2009). Dies zieht eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer nach sich. Zwischen der Güteverhandlung und dem Kammertermin liegen nicht selten drei Monate. Das wirtschaftliche Risiko der Lohnfortzahlung bei einer fehlerhaften Kündigung erhöht sich damit. Wie eine Kündigung wegen Leistungsmängeln eines Mitarbeiters rechtssicher zu gestalten ist, zeigen Wetzling/Habel in ihrem Aufsatz.
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht