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BB 2024, 1843
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Die Bundesregierung berichtet über ihre Erwartungen an eine geplante Bundestariftreueregelung (hib – heute im bundestag – 529/2024 vom 26.7.2024) in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/12320) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/12171). Darin kündigt sie an, ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Tarifbindung vorzulegen. Ein Teil des Pakets sei die geplante Bundestariftreueregelung. Der Entwurf für diese Regelung werde derzeit noch innerhalb der Regierung abgestimmt. Mit der Regelung könne die Grundlage dafür geschaffen werden, dass Arbeitnehmern bei Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden, so die Bundesregierung. Damit sei eine Bundestariftreueregelung zugleich geeignet, Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen zu beseitigen. Sie erwarte, dass unter einer Bundestariftreueregelung für tarifgebundene Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren, künftig in Vergabeverfahren des Bundes kein Wettbewerbsnachteil und kein Grund mehr bestehen würde, die eigene Tarifbindung aufzugeben, führt die Bundesregierung weiter aus. Spiegelbildlich könne davon ausgegangen werden, dass für bislang nicht tarifgebundene Arbeitgeber – insbesondere in Branchen, in denen der öffentlichen Auftragsvergabe des Bundes eine hohe Bedeutung zukommt – wirtschaftliche Anreize entfallen würden, von einer Tarifbindung abzusehen. “Vielmehr dürften vom Bundestariftreuegesetz Anreize ausgehen, sich generell für eine Tarifbindung zu entscheiden, um durchgehend einheitliche Arbeitsbedingungen für die gesamte Belegschaft während der Ausführung privater und öffentlicher Aufträge zu ermöglichen”, heißt es in der Antwort weiter. Mit den “von einem Bundestariftreuegesetz ausgehenden Impulsen, originäre Tarifgebundenheit aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu begründen, würde daher zugleich das mitgliedschaftliche Fundament des Tarifvertragssystems als Funktionsbedingung der Tarifautonomie gestärkt”. Man darf unter Berücksichtigung der vielfältig geäußerten Praktikabilitäts- und rechtlichen Vorbehalte gespannt sein auf kommende Regelungsinhalte.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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