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BB 2021, 691
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Das Bundeskabinett hat am 3.3.2021 den Entwurf eines “Gesetzes über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten” (Lieferkettengesetz) beschlossen. Aufgrund des Vorhalts der Politik, dass freiwillige Standards und Selbstverpflichtungen keine ausreichenden Ergebnisse geliefert hätten, sollen Unternehmen nunmehr gesetzlich in die Pflicht genommen werden und Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang ihrer Lieferkette übernehmen. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die Vorgaben des Lieferkettengesetzes sollen dann ab Anfang des Jahres 2023 zunächst nur für in Deutschland ansässige Großunternehmen gelten, welche mehr als 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1.1.2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern gesetzlich Verpflichtete sein.

Doch die gesetzlichen Vorgaben werden auch für kleine und mittelständische Unternehmen relevant werden. Mit dem Lieferkettengesetz werden die adressierten Unternehmen verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen. Diese Analyse wird auch die Verpflichtung und Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei deren Zulieferern umfassen. Inhalte werden insbesondere die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit und die Gewährleistung gewerkschaftlicher Organisation sein. Es wird aber ebenso beispielsweise das Thema Scheinselbstständigkeit einzuschließen sein, aus welchem sich besonders steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiken für Arbeitgeber und sogar strafrechtliche Folgen ergeben können. Sollten Unternehmen Verstöße feststellen, wären sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber ihren Lieferanten Präventiv- und Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Kleinere und mittlere Unternehmen würden demgemäß künftig – ohne selbst Normadressat zu sein – ebenfalls von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden. Es bestünden danach erhebliche Compliance-Risiken, welche in der gesamten Lieferkette umfassende Sorgfaltspflichten sowie einhergehende Maßnahmen mit sich bringen dürften.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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