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BB 2021, 1587
 

Im Blickpunkt

Abbildung 24

Nach einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Osnabrück hat das Gericht zugunsten eines klagenden Arbeitnehmers entschieden, dass der beklagte Arbeitgeber bei Kurzarbeit nicht berechtigt ist, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit “Null” zu Grunde liegt. Es bestehe keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem “Sabbatical” (ArbG Osnabrück v. 8.6.2021 – 3 Ca 108/21). Das ArbG hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen. Zuvor hatte bereits das LAG Düsseldorf, wie erstinstanzlich das ArbG Essen, entschieden, dass die dortige Klägerin aufgrund der für sie zeitweise geltenden Kurzarbeit “Null” in eben dem Zeitraum einer solchen Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben hat (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.2021 – 6 Sa 824/20). Die Rechtsprechung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund interessant, als dass die Antragsfrist für Kurzarbeit seitens der Bundesregierung vor Kurzem bis zum 30.9.2021 verlängert wurde. Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 9.6.2021 können Unternehmen die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld weiterhin und bis zum 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Dies trägt für Arbeitgeber betroffener Branchen hoffentlich dazu bei, die zwar abnehmenden, aber doch weiter bestehenden Einschränkungen wegen der aktuellen Variante des COVID-19-Virus zu überbrücken. Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld sollte jedoch nicht nur aufgrund § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III, sondern auch gemäß obiger Rechtsprechung etwaige Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer berücksichtigen.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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