Im Blickpunkt
In Deutschland ist die gewerbsmäßige Verleihung von Arbeitnehmern eine gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Diese Erlaubnis steht bei Betrieben, die verschiedene Unternehmenszwecke verfolgen, in Frage, da ihnen vorgeworfen wird, gegen den im AÜG normierten Gleichstellungsgrundsatz verstoßen zu haben. Dies hat zur Folge, dass zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis fingiert wird. Der Aufsatz von Nebeling/Gründel zeigt auf, wie diesem Vorwurf zu entgehen ist und wie dennoch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung kommt.
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht