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BB 2020, 2453
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Kommt die Digitalsteuer jetzt durch die Hintertür? Die Pressemitteilung zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott lässt aufhorchen (ausführlich, siehe unten). Nach ihrer Ansicht verstoßen weder die polnische Einzelhandelssteuer noch die ungarische Werbesteuer gegen das Beihilferecht der EU. Beide Steuern werden vom Umsatz berechnet, progressiv ausgestaltet und sollen vor allem Unternehmen mit hohen Umsätzen, also große Unternehmen, treffen. Dies ist quasi die nationale Antwort auf die von der OECD gewünschte globale Digitalsteuer – GAFA –, die ja bekanntermaßen auf “Google, Apple, Facebook und Amazon” abzielt. Während die Kommission die beiden Steuerarten mit dem Gemeinsamen Markt wegen einer verbotenen Beihilfe für kleinere Unternehmen als unvereinbar ansah, gab das EuG den Klagen statt und erklärte die Kommissionsbeschlüsse für nichtig. Es erkannte keine selektiven Vorteile und somit keine staatlichen Beihilfen zugunsten umsatzschwächerer Unternehmen. Die Generalanwältin stützt diese Linie und sieht keinen Verstoß gegen das Beihilferecht der EU. Da der EuGH in den meisten Fällen den Anträgen der Generalanwälte/innen folgt, dürfte der Weg für nationale Digitalsteuern aller Art frei sein. Können so die Ziele des Gemeinsamen Marktes verwirklicht werden?
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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