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BB 2023, 1173
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Der Zoll mit dem Zollfahndungsdienst sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit stand mit den geführten Ermittlungsverfahren gegen Organisierte Kriminalität (OK) in den vergangenen Jahren an der Spitze der deutschen Bundesbehörden. Zur Weiterentwicklung der Bekämpfung von OK und Geldwäsche beauftragte Bundesfinanzminister Christian Lindner die Generalzolldirektion, ein Konzept zu entwickeln, um den heutigen sowie künftigen Herausforderungen bei der Bekämpfung zu begegnen. Unter Wahrung der Einheit des Zolls als Ganzes soll die Effektivität und Effizienz gesteigert werden. Auch die Digitalisierung bedarf der Verbesserung. Zudem wird die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene gestärkt. Das nun vorgelegte Konzept der Generalzolldirektion weist aus, dass der Zoll aufgrund seiner einzigartigen Expertise bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und der ausgezeichneten Vernetzung zu Partnerbehörden im In- und Ausland bereits heute gut aufgestellt sei. Eine schlagkräftige OK-Bekämpfung könne der Zoll leisten. Zu diesem Zweck soll im Zollkriminalamt (ZKA) ein OK-Bekämpfungszentrum eingerichtet und regionale “OK-Ermittlungszentren” im Zollfahndungsdienst und in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch Priorisierung der Aufgabenwahrnehmung und durch regionale Schwerpunktsetzung geschaffen werden. Die Spezialeinheiten des Zolls werden ausgebaut und durch Fortbildung optimiert. Gesetzt wird auch auf die umfassende Digitalisierung der Ermittlungen. Die stärkere Vernetzung und gegenseitige Unterstützung der Ermittlungseinheiten führt zur Intensivierung und Verzahnung der delikts- und einheitenübergreifenden Zusammenarbeit der regionalen OK-Ermittlungszentren. Neues Personal wird dem Zollfahndungsdienst aus Planstellen mit bestehenden Haushaltsvermerken zugeführt. Dies sind Umplanungen und kein neuer Personalaufbau, der den Bundeshaushalt belasten könnte. Bleibt zu hoffen, dass die neue Konzeption ihre Wirkung entfaltet.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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