Im Blickpunkt
Der BFH hat wieder einmal der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Er hat erstmals die Vermietung einer Einliegerwohnung durch den Steuerpflichtigen an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken als Vermietung zu gewerblichen Zwecken qualifiziert (BFH, Urteil vom 17.4.2018 – IX R 9/17, s. S. 2018 in diesem Heft) und sich damit gegen die im BMF-Schreiben vom 13.12.2005 – IV C 3 – S 2253-112/05 (BStBl. I 2006, 4) vertretene Verwaltungsanweisung gestellt. Er begründet dies damit, dass es sich aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken handelte, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Die Koppelung des Mietvertrags an das Bestehen des Dienstvertrags war somit mitentscheidend. Diese Entscheidung ändert nichts an dem Grundsatz, dass der BFH grundsätzlich nicht von der Vermutung ausgeht, dass der Steuerpflichtige bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen möchte (s. auch PM BFH Nr. 43 vom 20.8.2018).
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht