Im Blickpunkt
Das BMF hat sich ausführlich in dem Schreiben vom 3.5.2018 zur Besteuerung des Arbeitslohns in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geäußert (die Gliederung ist unter der Rubrik “Verwaltung” zu finden). Danach steht das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Art. 15 OECD-MA) grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Beschäftigten zu. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten regelmäßig eigenständige Verteilungsnormen für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, wobei die Art. 16–18 OECD-MA Sonderregelungen für Aufsichtsratsvergütungen, Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, Ruhegehälter und Bezüge aus öffentlichem Dienst enthalten, die insoweit vorrangig sind. Es existieren aber auch DBA, die das Wohnsitzprinzip davon abhängig machen, dass auch der Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ansässig ist. Das Prinzip des Arbeitsorts ersetzt das Wohnsitzprinzip, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem anderen Staat (Arbeitsort) ausübt und er sich in dem anderen Staat innerhalb von zwölf Monaten an mehr als 183 Tagen aufhält oder wenn die Vergütungen von einem Arbeitgeber, für einen Arbeitgeber oder von einer Betriebsstätte im Staat des Arbeitsorts geleistet werden. Ist das der Fall, steht dem Quellenstaat als Staat der Tätigkeit das Besteuerungsrecht bzgl. der unselbstständigen Einkünfte zu. Das BMF hat das Schreiben mit Anwendungsbeispielen versehen, die dem Praktiker die Anwendung der dort enthaltenen Regelungen erleichtern sollen.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht