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BB 2020, 2689
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Am 18.11.2020 hat die Bundesregierung den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 11.9.2019 – C-383/18, RIW 2020, 138 – und vom 26.3.2020 – C-66/19, BB 2020, 977 ff. mit BB-Kommentar Hölldampf – beschlossen (s. PM BMJV vom 18.11.2020). Dies betreffe zum einen das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Kostenermäßigung bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Wer ein Darlehen vorzeitig zurückzahle, habe ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der EuGH habe entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – erfasse. Zum anderen werde das gesetzliche Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst. Künftig müssen VerbraucherInnen bei Abschluss eines Darlehensvertrags über das 14-tägige Widerrufsrecht im Vertrag informiert werden. Während bislang für den Fristbeginn zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen wurde, müsse künftig der Kreditgeber alle notwendigen gesetzlichen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen. Auf diese Weise können Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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