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BB 2018, 1684
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Der Referentenentwurf des JStG 2018 liegt vor und sorgt für vielfältigen Diskussionsstoff. So sieht nicht nur der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) Nachbesserungsbedarf besonders im Hinblick auf die Umsetzung der “Gutschein-Richtlinie” und die neuen Regelungen für Handel auf elektronischen Marktplätzen (vgl. ausführlich dazu unter der Rubrik Gesetzgebung). Cloer/Hagemann/Lichel/Schmitt widmen ihre Abhandlung den im Rahmen des JStG 2018 geplanten Änderungen für Einkünfte mit Bezug zu deutschem Grundbesitz im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Teil I in der vorliegenden BB-Ausgabe widmet sich der Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht durch eine Regelung in § 49 EStG. Die Neuregelung führt zu einer Konstellation, in der die typischen Immobilien-Inbound-Investoren, nämlich ausländische Kapitalgesellschaften, von der Regelung zwar betroffen sind, aber keine Steuern zahlen müssen. Anders verhält es sich bei natürlichen Personen als Veräußerer, die entweder nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG (in Fällen des § 17 EStG) oder nach § 32d Abs. 1 EStG (in Fällen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) besteuert werden. In jedem Fall betreffen die steuerlichen Folgen bei natürlichen Personen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste, die dann im Rahmen von § 17 Abs. 2 S. 6 EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG verrechnet werden können. In Teil II (im kommenden Heft) behandeln die Autoren die in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG geregelte Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien und damit im Zusammenhang stehenden Erträgen bzw. Aufwendungen. Die Gesamtproblematik ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des mehrseitigen Übereinkommens (BEPS-Aktionsplan 14) sowie der Aktualisierung des OECD-Musterabkommens zu beurteilen.

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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