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BM - Berater-Magazin
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BB 2021, 947
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Durchaus unerwartet hat das Bundeskabinett kürzlich den “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt” – kurz: Betriebsrätemodernisierungsgesetz – beschlossen. Das kommende Gesetz, welches im Referentenentwurf vom 21.12.2020 noch Betriebsrätestärkungsgesetz hieß, soll nach einer Pressemitteilung des BMAS dem Umstand entgegenwirken, dass die Anzahl an Betriebsratsgremien in Deutschland gemäß einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aus dem Jahr 2019 immer weiter abnimmt. Gründe für den Rückgang sind nach dem BMAS, dass besonders kleine Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichten, weil hier die Formalien des regulären Wahlverfahrens eine Hemmschwelle darstellen, die es bei der Organisation einer Betriebsratswahl zu überwinden gilt. Daneben verweist das Ministerium aber auch auf Berichte, dass in manchen Unternehmen Arbeitgeber mit zum Teil drastischen Mitteln die Gründung von Betriebsräten verhinderten. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es nach dem BMAS daher “. . . Gründungen, Wahlen und Arbeit von Betriebsräten” zu fördern. Wesentliche Regelungsinhalte des Gesetzesentwurfs sind die Erleichterung des Wahlverfahrens, die Ausweitung des Sonderkündigungsschutzes für Wahlinitiatoren, eine erhebliche Ausweitung der Mitbestimmung bei Qualifizierung, künstliche Intelligenz und mobiler Arbeit sowie die pauschale Übernahme von Sachverständigenkosten bei IT-Themen. Allesamt berechtigte und modernisierungswürdige Anliegen. Jedoch geben die Regelungen des Entwurfs wenig Hoffnung, dass die genannte Zielsetzung mit Hilfe des vorliegenden Gesetzesentwurfs erreicht werden wird. Eine Modernisierung des BetrVG durch den Gesetzgeber sollte anders aussehen. Man kann sich mithin – wie leider derzeit häufiger – des Eindrucks nicht erwehren, dass eine sachgerechte und zeitgemäße Regelung letztendlich wieder einmal durch die Rechtsprechung und die Praxis gefunden werden muss.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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