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BB 2022, 2739
 

Im Blickpunkt

Abbildung 15

Wieder die Luftfahrt. Nach einer Pressemitteilung des BAG vom 8.11.2022 (Nr. 42/2022) hat das Gericht entschieden, dass die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.8.2020 grundsätzlich wirksam sind (Urteil v. 8.11.2022 – 6 AZR 15/22). Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.1.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Sechste Senat mit Urteil v. 14.5.2020 – 6 AZR 235/19 entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.8.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u. a. wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen hatten ihre Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.8.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen. Die Grundlagen der Entscheidung, insbesondere die zu erwartenden Ausführungen zu formalen Anforderungen, dürften für Massenentlassungen insgesamt von Interesse sein.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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