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BB 2023, 2113
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die in § 175 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar – dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (vgl. BVerwG, PM Nr. 66/2023 vom 7.9.2023, BVerwG, Urteil vom 14.8.2023 – 6 C 6.22). Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 20.9.2022 – C-793/19, C-794/19, BB 2022, 2177 – Space Net u. a. beantwortet hatte, hat das BVerwG die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es die auf § 113a Abs. 1 i. V. m. § 113b TKG a. F. bezogenen Feststellungsaussprüche des Verwaltungsgerichts an die nunmehr geltenden Vorschriften in § 175 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 176 TKG angepasst. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist das BVerwG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Diese genüge schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellen, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern, sei die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG (§ 113c Abs. 1 TKG a. F.) von vornherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Speicherung der Daten zu erfüllen. Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht komme, dürfe die Regelung im Telekommunikationsgesetz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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