Im Blickpunkt
Seit 1990 finden im Vier-Jahres-Takt Betriebsratswahlen statt. Eingeleitet werden diese durch den Erlass des Wahlausschreibens. Fehler bei diesem Vorgang führen folglich zur Anfechtung der Wahlen. Grundsätzlich kann die Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Hinzukommen muss, dass der Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder geführt haben konnte. Mit dieser Problematik sowie der aktuellen Rechtsprechung setzt sich Boemke in diesem Heft auseinander.
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht