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BB 2021, 2433
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat neue Leitlinien für das Kronzeugenprogramm und für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren veröffentlicht (s. dazu auch die Meldung auf S. 2434). Anfang 2021 wurde im Zuge der 10. GWB-Novelle das Kronzeugenprogramm erstmals im Gesetz verankert; hierbei wurden auch Vorgaben der europäischen ECN+-Richtlinie umgesetzt. Diese stimmten im Wesentlichen mit der früheren Bonusregelung des BKartA überein. In den ergänzenden Leitlinien habe das BKartA nun – wie bereits in der Bonusregelung – Konkretisierungen zur Gestaltung des Verfahrens und zur getroffen Ermessensausübung, u. a. zur Höhe der Ermäßigung, getroffen, so das BKartA in seiner Pressemitteilung vom 7.10.2021. Im Rahmen der Novelle wurden außerdem eine Reihe von Kriterien für die Zumessung der Bußgeldhöhe gesetzlich verankert. Zum Beispiel sei der tatbezogene Umsatz nun als Kriterium gesetzlich verankert. Darüber hinaus könnten vor und nach der Tat getroffene Vorkehrungen eines Unternehmens zur Vermeidung und Aufdeckung von entsprechenden Zuwiderhandlungen (Compliance) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Mit der Überarbeitung der Bußgeldleitlinien trage das BKartA über die Gesetzesänderungen hinaus auch der Praxis der deutschen Gerichte verstärkt dadurch Rechnung, dass künftig anhand des tatbezogenen Umsatzes und der Unternehmensgröße ein Ausgangswert der Bußgeldzumessung bestimmt werde. Mit den Änderungen sei – so die Einschätzung des BKartA – ein Zugewinn an Flexibilität im Einzelfall, aber keine wesentliche Veränderung des Bußgeldniveaus zu erwarten.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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