Im Blickpunkt
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Umfang und Art der Tätigkeiten, die ein Betriebsrat Büropersonal übertragen kann, sind auch in Hinblick auf etwaige Auswirkungen – insbesondere auf die Eingruppierung – bislang nicht oder nur am Rande erörtert worden. Der Aufsatz von Zumkeller/Lüber schließt diese Lücke und gibt konkrete Tipps für die Praxis.
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht