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BM - Berater-Magazin
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BB 2024, 1769
 

Im Blickpunkt

Abbildung 11

Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den unter www.bmj.de abrufbaren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UmsG) veröffentlicht. “Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf”, heißt es in der diesbezüglichen PM 69/2024 des Bundesministeriums der Justiz, “dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die Richtlinie wurde im Rahmen des ‘European Green Deal’ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet.” Der Entwurf sehe vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Prinzip 1:1 umzusetzen. Unternehmen würden dadurch künftig verpflichtet, zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht bereitzustellen. Damit solle der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter gemacht werden. Die Angaben sollten durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erkläre dazu: “Deutschland setzt die CSR-Richtline um, dazu sind wir nach EU-Recht verpflichtet. Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin. Die neuen Regelungen bedeuten eine drastische Mehrbelastung für die Unternehmen. Mit unserem Umsetzungsgesetz machen wir das so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich. Gleichzeitig versuchen wir die zusätzlichen Lasten für die Wirtschaft abzufedern: Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten werden, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten. So verhindern wir zumindest doppelte Arbeit. Wir haben uns außerdem in der Bundesregierung darauf verständigt, dass wir uns bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen werden, die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder deutlich zu reduzieren. [. . .].” Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind laut einer Meldung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) desselben Tags u. a. (i) eine Anpassung des Wortlauts bei den Berichtspflichten bezüglich der Angaben zu Immateriellen Ressourcen (§§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E), (ii) ein neuer Verweis auf § 293 Abs. 4 HGB bezüglich der Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht (§ 315b Abs. 1 S. 1 HGB-E), (iii) die nun erfolgte Bezugnahme auf Unternehmen von öffentlichem Interesse (i. S. d. § 316a S. 2 HGB) in Abs. 1 Nr. 2 der jeweiligen Artikel zur Einzel- und Konzernrechnungslegung im EGHGB und (iv) die Verschiebung der Frist zur Einreichung eines Berichts gem. LkSG auf bis zum 31.12.2025 (zuvor 31.12.2024) für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 begonnen haben (§ 12 Abs. 4 LkSG-E).

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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