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BB 2013, 2355
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Auch wenn dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinen Arbeitnehmern vielleicht häufig nicht zum Lachen zumute ist, so darf er dies jedoch nicht unter dem Arbeitszeugnis mit seiner Unterschrift zum Ausdruck bringen. So jedenfalls entschied das ArbG Kiel in seinem Urteil vom 18.4.2013 (5 Ca 80b/13). Der Arbeitgeber verzierte in seiner Unterschrift stets den ersten Buchstaben “G” seiner Unterschrift mit zwei Punkten und einem nach unten gezogenen Haken, so dass sich daraus das üblicherweise in der Sprache der elektronischen Medien verwendete Emoticon eines “lachenden Smiley” ergab. In der Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis des klagenden Arbeitnehmers verwendete er hingegen einen Smiley mit negativen Gesichtszügen. Laut Arbeitsgericht hat der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung seines Arbeitszeugnisses, da der Arbeitgeber damit seine Beurteilung offensichtlich noch einmal abschließend schlecht darstellen wollte. Nach § 109 Abs. 2 GewO dürfe das Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Vgl. zur Zeugnissprache u. Ä. auch das Fachbuch “Das Arbeitszeugnis” von Schleßmann in seiner 20. Auflage unter www.ruw.de.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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