Im Blickpunkt
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, E-Bilanz, elektronische Belege und ab 2014 die vorausgefüllte Steuererklärung – die Digitalisierung des Rechtsverkehrs schreitet voran. Damit das Projekt vorausgefüllte Steuererklärung starten kann, hat das BMF ein standardisiertes Vollmachtsformular für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten veröffentlicht (abrufbar unter www.formulare-bfinv.de, “Aktuelle Formulare”, “Steuerliche Vollmacht für Steuerberater”). Mit dieser Vollmacht erteilt der Mandant dem Berater die Einwilligung zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten. Über die bei den Steuerberaterkammern eingerichteten Vollmachtsdatenbanken, in denen der Berater die Vollmachtsdaten erfasst, werden diese an die Finanzverwaltung übermittelt, die dann die für den Mandanten gespeicherten Daten zum Abruf freigibt. Die vom Mandanten unterschriebene Papiervollmacht muss vom Steuerberater aufbewahrt werden. Eine Übermittlung der Papiervollmacht an die Finanzverwaltung muss in der Regel nicht erfolgen, da grundsätzlich für Angehörige der steuerberatenden Berufe weiterhin die Vollmachtsvermutung gilt (Quelle: Pressemitteilung BStBK vom 8.11.2013). Und auch die elektronische Belegarchivierung hat durch eine von der Universität Kassel im Hause der DATEV eG in Nürnberg am 29. und 30.10.2013 durchgeführte Simulationsstudie weiter an Fahrt gewonnen. Denn die Studie, die an inszenierten Fällen stattfand, ergab, dass der prozessuale Erfolg in der Regel nicht davon abhängig war, ob dem Gericht das Beweismittel digital oder in Papierform vorlag. Wichtiger war die Frage, dass der elektronische Beleg in einem geordneten Scan- und Ablageprozess hergestellt und archiviert wurde, damit er vor Manipulation geschützt ist (Quelle: www.dstv.de)
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht