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BB 2021, 2453
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Die Digitalsteuer startete als sog. GAFA-Steuer. Adressaten waren Google, Amazon, Facebook und Apple. Dies war der sog. qualitative Ansatz, nach dem nur bestimmte Aktivitäten (Automated Digital Services – ADS und Consumer Facing Business – CFB) der Besteuerung unterworfen werden sollten. Nunmehr steht ein umfassender quantitativer Ansatz im Focus mit den Kriterien Umsatz- und Profitabilität, sog. Säule 1. Die Bundesregierung hat sich, nach eigenem Bekunden, in den Verhandlungen immer für eine robuste und effektive Ausgestaltung des Regelwerks eingesetzt. Sektorenspezifische Bereichsausnahmen sieht die Bundesregierung skeptisch und sie sollten nur in “gut begründeten Konstellationen zugelassen werden” (BT-Drs. 19/32569, 2). Die Bereichsausnahme Rohstoffproduktion ist mit dem naturgemäß festen Standort begründet worden. Die Besteuerungsrechte sollen so im Ansässigkeitsstaat verbleiben. Zumal es sich meistens um Entwicklungs- und Schwellenländer handele. Für den Finanzsektor zeichnet sich deswegen eine Bereichsausnahme ab, weil diese Industrie aufgrund umfassender regulatorischer Rahmenbedingungen bereits regelmäßig über eine umfangreiche physische Präsenz in den Marktstaaten verfüge. Völlig offen ist nach der Antwort der Bundesregierung die rechtliche Umsetzung, wobei die Bundesregierung die Umsetzung der Säule 1 als unilaterale Maßnahme befürwortet, als sog. völkerrechtlichen Vertrag, der von den 140 Staaten ratifiziert werden muss. Für die Säule 2 favorisiert die Bundesregierung eine bilaterale Lösung, d. h. Umsetzung in innerstaatliches Recht durch Doppelbesteuerungsabkommen. Das weltweite Mehrsteueraufkommen wird mit 150 Mrd. USD beziffert. Die finale Festlegung von Ausgestaltungselementen befindet sich in den weiteren Verhandlungen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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