Im Blickpunkt
Vollkommen offen scheint der Ausgang des vor dem EuGH ausgetragenen Streits über das Recht auf Mutterschaftsurlaub, wenn das Kind von einer Leihmutter ausgetragen wurde (vgl. PM HB vom 26.9.2013). Am 26.9. kamen die zwei Generalanwälte Kokott und Wahl in sehr ähnlichen Fällen zu gänzlich unterschiedlichen Empfehlungen. Die deutsche Generalanwältin Kokott ist der Auffassung, dass auch eine sog. Sorgemutter, die ihr Kind eine Stunde nach der Geburt durch eine Leihmutter in Empfang nimmt und zu stillen beginnt, Anspruch auf den europarechtlichen Mindesturlaub habe. Der Mutterschaftsurlaub solle die ungestörte Entwicklung der Mutter-Kind-Beziehung gewährleisten. Den Urlaubsanspruch müsse sich die Sorgemutter jedoch mit der leiblichen Ersatzmutter teilen. Laut dem schwedischen Generalanwalt Wahl gelte der Schutz dieser Richtlinie hingegen nur für Frauen, die auch wirklich ein Kind geboren hätten. Ihr Zweck wäre es, schwangere Arbeitnehmerinnen in ihrem labilen Gesundheitszustand zu schützen. Die Entscheidungen des EuGH dürfen vor diesem Hintergrund mit besonderer Spannung erwartet werden, zumal er den – hier widersprüchlichen – Empfehlungen der Generalanwälte in den meisten Fällen folgt.
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht