R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BM - Berater-Magazin
Header Pfeil
 
 
BB 2019, 179
 

Im Blickpunkt

Abbildung 32

Seit Inkrafttreten der DSGVO im vergangenen Jahr ist das Problembewusstsein gegenüber der Handhabung von Daten deutlich angestiegen. Langsam aber sicher finden nun datenschutzrechtliche Fallgestaltungen Einzug in die oberste Gerichtsbarkeit. Derzeit ist ein Beschluss des LAG Niedersachsen (12 TaBV 23/18 vom 22.10.2018) beim BAG anhängig (1 ABR 44/18). In dem Verfahren geht es um die brisante Frage, ob dem Betriebsrat wegen seines Rechts aus § 80 Abs. 2 HS. 2 BetrVG Einblick in nicht anonymisierte Brutto-Gehaltslisten zu gewähren ist. Sowohl die Vorinstanz als auch das LAG Niedersachsen gaben dem Antrag des Betriebsrats auf Einsichtnahme eines ausgewählten Mitglieds statt. Beide Instanzen argumentierten, dass die Nichtanonymisierung für die generelle Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nötig wäre. Eine anlassbezogene und damit nur eingeschränkte Einsichtnahme genüge nicht. Ferner könne sich der Arbeitgeber in diesem Fall nicht auf das datenschutzrechtlich geschützte informationelle Recht der Arbeitnehmer auf Selbstbestimmung berufen. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheiden wird. Zu begrüßen wäre in diesem Rahmen eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, ob sich etwas an der datenschutzrechtlichen Stellung des Betriebsrats im Sinne des Datenschutzes als “Nicht-Dritter” geändert hat (BAG, 12.8.2009 – 7 ABR 15/08).

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
stats