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BB 2021, 755
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9.3.2021 – C-580/19, nochmals zu einem Sachverhalt entschieden, bei dem es um die Abgrenzung von Ruhe- und Arbeitszeit mit Blick auf sog. Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ging (Entscheidung nebst Kommentar von Axel J. Klasen im aktuellen Heft BB 2021, 763). Der EuGH führt grundsätzlich aus, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers immer entweder als “Arbeitszeit” oder als “Ruhezeit” nach der Richtlinie 2003/88 einzustufen sei, da sich die beiden Begriffe gegenseitig ausschlössen. Dem Urteil ist ferner zu entnehmen, dass auch Bereitschaftszeiten, bei denen der Arbeitnehmer Rufbereitschaft außerhalb seines Arbeitsplatzes hat, als Arbeitszeit eingestuft werden können, wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen für die Bereitschaftszeit vorgegeben sind, die ihn “objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen”, diese Zeit, in der er sich bereithält, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Der EuGH wies darauf hin, dass die nationalen Gerichte im Einzelfall eine Gesamtwürdigung vornehmen müssen, um über eine Einstufung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder Ruhezeit zu entscheiden. Ferner stellt der EuGH klar, dass die Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt. Ob die Rufbereitschaft daher wie Arbeitszeit vergütet wird oder nicht, sei von der Einordnung als “Arbeitszeit” oder “Ruhezeit” nicht abhängig und könne in nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen geregelt werden oder von Entscheidungen des Arbeitgebers abhängen. Die künftige Entwicklung, insbesondere die Rechtsprechung dazu bleibt abzuwarten, wobei der oben genannte Beitrag bereits Leitlinien für die Praxis gibt.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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