Im Blickpunkt
Die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten ist verfassungsgemäß – zumindest grundsätzlich. Der BFH hat entschieden, dass § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG, der eine Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften regelt, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, so lange es nicht zu einer Definitivbelastung kommt (28.4.2016 – IV R 20/13). Offen gelassen hat der Senat die Frage, ob die Regelung verfassungswidrig ist, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren nicht möglich ist. Das war im Streitfall nicht zu entscheiden. Der Gesetzgeber ist im Steuerrecht durch Art. 3 Abs. 1 GG vor allem an zwei Leitlinien gebunden. Da ist zum einen das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit. Steuerpflichtige gleicher Leistungsfähigkeit sind demnach gleich hoch zu besteuern, während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zu der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein müssen. Zum anderen bestimmt das Gebot der Folgerichtigkeit, dass bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands einmal getroffene Belastungsentscheidungen folgerichtig i. S. der Belastungsgleichheit umgesetzt werden müssen. Ausnahmen bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Den hat der Senat in Bezug auf die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften erkannt. Schließlich handele es sich bei den von der Regelung betroffenen Termingeschäften um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte. Dass es dabei zu Verlusten komme, sei deutlich wahrscheinlicher als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Der Gesetzgeber sei berechtigt, derartige risikogeneigte betriebliche Tätigkeiten, steuerlich anders zu behandeln als betriebliche Tätigkeiten, die nicht einen vergleichbar spekulativen Charakter haben. Auch wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden. (PM BFH vom 29.6.2016; siehe zu BFH IV R 20/13 auch unten, den Leitsatz der Entscheidung)
Kathrin Gotthold,
Redakteurin Steuerrecht