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BB 2021, 833
 

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Zu dem viel diskutierten Thema “Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen” liegen zwei neue Entscheidungen des OLG Dresden vor (PM OLG Dresden Nr. 16/2021 vom 31.3.2021). Das OLG hat in den Verfahren 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20 am 31.3.2021 über die Musterfeststellungsklagen, die der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland eingereicht hat, entschieden. Der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von den Beklagten ausgereichten Sparverträgen “S-Prämiensparen flexibel”. Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die Ansicht des Klägers, dass die Beklagten bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet hätten. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei und die Verbraucherzentrale die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen könne. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Neben den Gerichten beschäftigt sich auch die BaFin mit den Zinsanpassungsklauseln. Am 29.1.2021 hat sie angekündigt, eine “Allgemeinverfügung bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen” erlassen zu wollen. Edelmann/Schultheiß/Hölldampf setzen sich in der aktuellen Ausgabe kritisch mit den Grenzen der Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber Kreditinstituten nach § 4 Abs. 1a FinDAG auseinander.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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