R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BM - Berater-Magazin
Header Pfeil
 
 
BB 2021, 2803
 

Im Blickpunkt

Abbildung 11

Essen und Trinken in Corona-Zeiten: Das BAG entschied mit Urteil vom 10.11. 2021 – 5 AZR 334/21, dass der Arbeitgeber einem Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss (PM Nr. 38/21). Fahrradlieferanten (sogenannte “Rider”), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird. Die Nichtzurverfügungstellung sowie eine nicht angemessene Kompensation rügte der Kläger (Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber sah diese Arbeitsmittel bei dem Arbeitnehmer ohnehin vorhanden und eine zwischen den Parteien bestehende vertragliche (Kompensations-)Regelung als wirksam an. Das LAG gab der Klage statt. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG sah vorliegend eine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Nach dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitnehmer nicht das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel. Dies sollten die Arbeitsvertragsparteien, sofern der Arbeitnehmer notwendige Arbeitsmittel selbst stellt, über eine wirksame, sprich eine angemessene finanzielle Kompensation zugunsten des Arbeitnehmers vertraglich regeln.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
stats