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BB 2009, 1357
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung schlossen sich in ihrem Besprechungsergebnis nun auch offiziell der Rechtsprechung des BSG vom 24.9.2008 (B 12 KR 22/07 R und 12 KR 27/07 R) an: Versicherungs- und Beitragspflicht besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise noch infolge eines Aufhebungsvertrages Entgelt bezieht, aber wegen unwiderruflicher Freistellung tatsächlich nicht mehr arbeitet. Die bislang vertretene Rechtsauffassung der Spitzenverbände gilt somit spätestens ab dem 1.7.2009 als überholt.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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