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WRP 2009, 1121
BGH 
Handelsrecht/Kartellrecht: „Nissan-Vertragshändler“ (Urteil vom 24.06.2009, VIII ZR 150/08)

a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlervertrag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Lieferanten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar.

BGH, WRP 2009, 1121-1127 (Urteil vom 24.06.2009, VIII ZR 150/08)

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