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BB 2006, 2550
BGH 
Haftung des Frachtführers für Folgeschäden (Urteil vom 05.10.2006, I ZR 240/03)

Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i. S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i. S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.

BGH, BB 2006, 2550-2552 (Urteil vom 05.10.2006, I ZR 240/03)

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