Für die Ausübung von künstlerischer Nebentätigkeit ist nicht erforderlich, dass durch die Tätigkeit ein Hauptwerk geschaffen wird; es genügt, wenn sie dem Hauptwerk dient und einen künstlerischen Charakter hat (Urteil vom 18.04.2007, XI R 21/06)
BFH, BB 2007, 1716 (Urteil vom 18.04.2007, XI R 21/06)
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