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BB 2025, 1405
BAG 
Freistellung – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes (Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

BAG, BB 2025, 1405-1408 (Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24)

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