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BB 2008, 1308
BGH 
Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag (Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06)

Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung “eines” Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern – bei Ausscheiden des Kündigenden – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder “Altgesellschafter” kündigen.

BGH, BB 2008, 1308-1309 (Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06)

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