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BB 2006, 2065
BFH 
Ermittlung nicht abziehbarer betrieblicher Schuldzinsen in LuF-Betrieb – Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999 (Urteil vom 01.06.2006, IV R 48/03)

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 sind – jedenfalls für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. 9. 2005 X R 47/03, …

BFH, BB 2006, 2065 (Urteil vom 01.06.2006, IV R 48/03)

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